OFT GESTELLTE FRAGEN

Die plötzliche Nachricht von einer möglichen Erbschaft von oft hohem Wert ist zwangsläufig mit vielen Fragen zum Verfahrensablauf und zu den Risiken verbunden. Die nachfolgenden Ausführungen stellen nur allgemein die Rechtslage dar, sie dürfen keinesfalls eine Einzelfallberatung ersetzen. Bitte wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Ich übernehme keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen.

 

Schloss und Hauptpost in Liegnitz 1911

OFT GESTELLTE FRAGEN


1) Werden durch das erste Anschreiben irgendwelche Fristen in Gang gesetzt, die ich als Erbe beachten muss?
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntniserlangung von der Erbschaft (§ 1944 BGB). Werden in dem Anschreiben genauere Angaben zur Erbschaft, wie Name des Erblasser, zuständiges Nachlassgericht, Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser genannt, so haben Sie mit Erhalt des Schreiben Kenntnis von der Erbschaft erlangt und die Ausschlagungsfrist beginnt zu laufen. Enthält das erste Anschreiben hingegen keine genaueren Angaben, so haben Sie noch keine Kenntnis erlangt und es werden keine Fristen in Gang gesetzt.

 

2) Weshalb kann bei der Abwicklung Eile geboten sein?
Werden Erbenaufrufe im Bundesanzeiger veröffentlicht, so bestimmt das Nachlassgericht regelmäßig eine sechswöchige Frist zur Anmeldung der Erbansprüche. Melden sich die Erben innerhalb dieser Frist nicht, so kann ein Erbschein erteilt werden, ohne Berücksichtigung der eventuell vorhandenen weiteren Erben.

 

3) Kriege ich dann als zu spät angemeldeter Erbe nichts mehr von der Erbschaft?
Ein Erbschein erwächst nicht in Rechtskraft, das heißt, Ihr Anspruch wird nicht dadurch vernichtet, dass ein unrichtiger Erbschein erlassen wurde. Sie können die Kraftloserklärung des alten Erbscheins verlangen und die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragen.

 

4) Also brauche ich mir keine Sorgen zu machen?
Schon auf Grund des unrichtigen Erbscheins kann der Nachlass an die darin genannten Erben ausgekehrt werden. Falls diese gutgläubig sind (nichts von dem Existenz weiterer Erben wussten), können sie damit nach Belieben verfahren, also im schlimmsten Fall den gesamten Nachlass im Kasino verspielen. Selbst wenn die Erben bösgläubig waren (von der Existenz weiterer Erben wussten), könnten der Ihnen zustehende Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein.

 

5) Wie sollte ich also verfahren, wenn ich an der Erbschaft interessiert bin?
Sie sollten die Fragen des Erbenermittlers möglichst zügig beantworten (hauptsächlich wird nach weiteren Ihnen bekannten Erben gefragt werden) und eine Honorarvereinbarung mit dem Erbenermittler abschließen.

 

6) Weshalb will der Erbenermittler, dass ich eine Honorarvereinbarung mit Ihm abschließe?
Sucht der Erbenermittler auf eigene Kosten und Risiko, so steht ihm nur dann eine Vergütung zu, wenn er sich diese von den Erben versprechen lässt. Daher wird der Erbenermittler Ihnen die zur Anmeldung des Erbschaftsanspruch erforderlichen Angaben erst dann mitteilen, wenn Sie mit ihm eine Honorarvereinbarung unterzeichnet haben, ansonsten ginge er leer aus.

 

7) Mir erscheint die geforderte Vergütung als zu hoch.
Der Erbenermittler arbeitet auf eigenes Risiko. Es kann vorkommen, dass er keine Erben findet, obwohl er viel Zeit in einen Fall investiert hat. Durch die Vergütung für die erfolgreich abgeschlossenen Fälle, wird auch der Arbeitsaufwand für die Fälle abgegolten, die nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Die Berufsausübung erfordert umfangreiche geschichtliche und juristische Kenntnisse, ein solches Expertenwissen will auch angemessen entlohnt werden. Ohne die Arbeit des Erbenermittlers würden die Erben von der Erbschaft überhaupt nicht erfahren. Deutsche Gerichte haben eine Vergütung in Höhe von bis zu einem Drittel des Nachlasswertes für angemessen und rechtmäßig befunden.

 

8) Muss ich Vorschüsse leisten?
Nein, grundsätzlich wird erst nach Auskehrung der Erbschaft abgerechnet. Alle Kosten der Ermittlung und der Anmeldung trage ich. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, bei der Beschaffung der Unterlagen auf eigene Kosten mitzuwirken.

 

9) Was passiert, wenn sich im Nachhinein rausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist?
Das ist eher unwahrscheinlich, da ich regelmäßig nur dann die Ermittlungen aufnehme, wenn der Nachlasswert nach Angaben des Nachlassgerichts mindestens 50.000,- EUR beträgt. Zweitens haben Sie nach Kenntniserlangung von der Überschuldung des Nachlasses immer noch die Möglichkeit, einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen. 

 

10) Was passiert, wenn sich nach Auszahlung der Erbschaft an mich weitere Erben melden und sich rausstellt, dass mir eigentlich weniger oder gar nichts zustünde?
Falls Sie im guten Glauben waren (nichts von der Existenz weiterer Erben wussten), können Sie mit der Erbschaft nach Belieben verfahren. Sie müssen den neu bekanntgewordenen Erben nichts von dem erstatten, das sie vorher von der Erbschaft ausgegeben haben. Haben Sie dafür jedoch einen Gegenleistung erhalten, die noch vorhanden ist, so steht diese zum Teil oder im Ganzen den neu bekanntgewordenen Erben zu. Im Klartext: Machen Sie von dem erhaltenen Geld eine Weltreise, so kann von ihnen keiner mehr die Rückzahlung verlangen. Kaufen Sie sich ein Auto, so kann ein neuer Erbe die Herausgabe des Wagens oder Zahlung eines Anteils vom Wert des Wagen verlangen.