OFT GESTELLTE FRAGEN
1) Werden durch das erste Anschreiben irgendwelche Fristen in Gang gesetzt, die ich als Erbe beachten muss?
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntniserlangung von der
Erbschaft (§ 1944 BGB). Werden in dem Anschreiben genauere Angaben zur
Erbschaft, wie Name des Erblasser, zuständiges Nachlassgericht, Ihr
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser genannt, so haben Sie mit
Erhalt des Schreiben Kenntnis von der Erbschaft erlangt und die
Ausschlagungsfrist beginnt zu laufen. Enthält das erste Anschreiben
hingegen keine genaueren Angaben, so haben Sie noch keine Kenntnis
erlangt und es werden keine Fristen in Gang gesetzt.
2) Weshalb kann bei der Abwicklung Eile geboten sein?
Werden Erbenaufrufe im Bundesanzeiger veröffentlicht, so bestimmt das
Nachlassgericht regelmäßig eine sechswöchige Frist zur Anmeldung der
Erbansprüche. Melden sich die Erben innerhalb dieser Frist nicht, so
kann ein Erbschein erteilt werden, ohne Berücksichtigung der eventuell
vorhandenen weiteren Erben.
3) Kriege ich dann als zu spät angemeldeter Erbe nichts mehr von der Erbschaft?
Ein Erbschein erwächst nicht in Rechtskraft, das heißt, Ihr Anspruch
wird nicht dadurch vernichtet, dass ein unrichtiger Erbschein erlassen
wurde. Sie können die Kraftloserklärung des alten Erbscheins verlangen
und die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragen.
4) Also brauche ich mir keine Sorgen zu machen?
Schon
auf Grund des unrichtigen Erbscheins kann der Nachlass an die darin
genannten Erben ausgekehrt werden. Falls diese gutgläubig sind (nichts
von dem Existenz weiterer Erben wussten), können sie damit nach
Belieben verfahren, also im schlimmsten Fall den gesamten Nachlass im
Kasino verspielen. Selbst wenn die Erben bösgläubig waren (von der
Existenz weiterer Erben wussten), könnten der Ihnen zustehende Anspruch
nicht mehr durchsetzbar sein.
5) Wie sollte ich also verfahren, wenn ich an der Erbschaft interessiert bin?
Sie sollten die Fragen des Erbenermittlers möglichst zügig beantworten
(hauptsächlich wird nach weiteren Ihnen bekannten Erben gefragt werden)
und eine Honorarvereinbarung mit dem Erbenermittler abschließen.
6) Weshalb will der Erbenermittler, dass ich eine Honorarvereinbarung mit Ihm abschließe?
Sucht der Erbenermittler auf eigene Kosten und Risiko, so steht ihm nur
dann eine Vergütung zu, wenn er sich diese von den Erben versprechen
lässt. Daher wird der Erbenermittler Ihnen die zur Anmeldung des
Erbschaftsanspruch erforderlichen Angaben erst dann mitteilen, wenn Sie
mit ihm eine Honorarvereinbarung unterzeichnet haben, ansonsten ginge
er leer aus.
7) Mir erscheint die geforderte Vergütung als zu hoch.
Der Erbenermittler arbeitet auf eigenes Risiko. Es kann vorkommen, dass
er keine Erben findet, obwohl er viel Zeit in einen Fall investiert
hat. Durch die Vergütung für die erfolgreich abgeschlossenen Fälle,
wird auch der Arbeitsaufwand für die Fälle abgegolten, die nicht
erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Die Berufsausübung erfordert
umfangreiche geschichtliche und juristische Kenntnisse, ein solches
Expertenwissen will auch angemessen entlohnt werden. Ohne die Arbeit
des Erbenermittlers würden die Erben von der Erbschaft überhaupt nicht
erfahren. Deutsche Gerichte haben eine Vergütung in Höhe von bis zu
einem Drittel des Nachlasswertes für angemessen und rechtmäßig befunden.
8) Muss ich Vorschüsse leisten?
Nein, grundsätzlich wird erst nach Auskehrung der Erbschaft
abgerechnet. Alle Kosten der Ermittlung und der Anmeldung trage ich.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, bei der Beschaffung der
Unterlagen auf eigene Kosten mitzuwirken.
9) Was passiert, wenn sich im Nachhinein rausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist?
Das
ist eher unwahrscheinlich, da ich regelmäßig nur dann die Ermittlungen
aufnehme, wenn der Nachlasswert nach Angaben des Nachlassgerichts
mindestens 50.000,- EUR beträgt. Zweitens haben Sie nach
Kenntniserlangung von der Überschuldung des Nachlasses immer noch die
Möglichkeit, einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen.
10)
Was passiert, wenn sich nach Auszahlung der Erbschaft an mich weitere
Erben melden und sich rausstellt, dass mir eigentlich weniger oder gar
nichts zustünde?
Falls Sie im guten Glauben waren (nichts von der
Existenz weiterer Erben wussten), können Sie mit der Erbschaft nach
Belieben verfahren. Sie müssen den neu bekanntgewordenen Erben nichts
von dem erstatten, das sie vorher von der Erbschaft ausgegeben haben.
Haben Sie dafür jedoch einen Gegenleistung erhalten, die noch vorhanden
ist, so steht diese zum Teil oder im Ganzen den neu bekanntgewordenen
Erben zu. Im Klartext: Machen Sie von dem erhaltenen Geld eine
Weltreise, so kann von ihnen keiner mehr die Rückzahlung verlangen.
Kaufen Sie sich ein Auto, so kann ein neuer Erbe die Herausgabe des
Wagens oder Zahlung eines Anteils vom Wert des Wagen verlangen.